Kopfläuse - was tun?

Läusebefall bitte im Interesse aller Kinder sofort melden und die Behandlungen gewissenhaft durchführen!

 

Bei vereinzelt auftretenden Fällen ist die Vorgehensweise wie folgt:

Die Eltern melden der Schule (auch der Mittagsbetreuung, dem Kinderhort usw.) den Befall. Die Schule muss darüber eine Meldung am Gesundheitsamt abgeben. Die Eltern geben eine Bestätigung an die Schule, dass Sie die Behandlung vorschriftsmäßig ausgeführt haben, auch die Nachbehandlung gewissenhaft erledigen und dass das betreffende Kind frei von Nissen ist. Erst danach darf Ihr Kind wieder in die Schule.

Bei wiederholt und gehäuft auftretenden Fällen entscheidet das Gesundheitsamt über die weitere Vorgehensweise.

Auszug aus dem Informationsblatt des Gesundheitsamtes:

„Jeder kann Kopfläuse bekommen. Dies ist keine Frage der persönlichen Sauberkeit. Juckt der Kopf ungewöhnlich stark, sollte man das Haar nach Läusen oder deren Eier absuchen. Bis zu 3 mm lang sind die Läuseweibchen, deren Speichel den heftigen Juckreiz verursacht. Die Nissen sind ca. 0,8 mm lang, weißlich bis gelblich und durch einfache Kopfwäsche nicht zu entfernen. Eine Lausgeneration, von einem Ei zum nächsten, entwickelt sich in ca. 18 Tagen. Dies muss bei der Behandlung berücksichtigt werden. Mittel gegen die Verlausung sind in der Apotheke ohne Rezept erhältlich. Die Behandlung sollte nach einiger Zeit wiederholt werden. Außerdem müssen Bettwäsche und Kleider ebenso gewaschen werden wie Kämme, Haar- und Kleiderbürsten.

In Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen von Läusen befallene Kinder ebenso wie Lehrer sofort nach Bekanntwerden vom Unterricht befreit werden. Alle Personen, die sich dort aufhalten, sollten kontrolliert werden. Die Betroffenen dürfen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes erst wieder in die Einrichtung zurück, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist. Einer schriftlichen Bescheinigung des Arztes bedarf es hierfür nicht. Erst bei wiederholtem Befall ist ein ärztliches Attest erforderlich. Wurde bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, müssen aber die Erziehungsberechtigten die Durchführung einer Behandlung bestätigen.“